Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des Artikel 131 a, B-VG und der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
BGBl. Nr. 10/1985
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Erkenntnisse
Paragraph 42,
- Absatz 2,Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben
- Ziffer einswegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
- Ziffer 2wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde,
- Ziffer 3wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil
- Litera ader Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder
- Litera bder Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder
- Litera cVerfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
- Absatz 3,Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Absatz 2, tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
- Absatz 4,In den Fällen des Artikel 131 a, B-VG ist die Beschwerde nach deren Prüfung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte entweder als unbegründet abzuweisen oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
- Absatz 5,In den Fällen des Artikel 132, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)