Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG) im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. Paragraph 41, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
BGBl. Nr. 10/1985
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42aneu
Paragraph 42 a,
- Absatz 2,Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.
Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)