BGBl. Nr. 10/1985
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44neu
Paragraph 44,
Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 3, auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen.