BGBl. Nr. 10/1985
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundeskanzler, den sonstigen Mitgliedern der Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.