Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 10/1985

kundgemacht 04.01.1985 RIS↗
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 10/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft 05.01.1985 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. I Nr. 4/2008 § 59↗RIS↗

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz ist einzubringen
    1. Ziffer eins
      für Schriftsatzaufwand im Schriftsatz;
    2. Ziffer 2
      für Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage;
    3. Ziffer 3
      für Reisekosten und Verhandlungsaufwand am Schluß der mündlichen Verhandlung;
    4. Ziffer 4
      für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
    Alle Anträge sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
  3. Absatz 3,Über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluß, wenn dies aber nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluß zu entscheiden. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zurückzuweisen. Wurde jedoch bis zur Entscheidung zumindest ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt, so sind die Pauschbeträge für Schriftsatzaufwand, Vorlageaufwand und Verhandlungsaufwand sowie die tatsächlich entrichteten Stempelgebühren im gebührenden Ausmaß jedenfalls zuzusprechen. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
  4. Absatz 4,In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen. Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)