BGBl. Nr. 10/1985
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlußverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, daß statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.