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BGBl. Nr. 10/1985

kundgemacht 04.01.1985 RIS↗
10. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 10/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) neu § 0↗RIS↗
§ 65neu
in Kraft 05.01.1985 – 30.06.2008 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. I Nr. 4/2008 § 65↗RIS↗

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Sobald der Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 11, Amtshaftungsgesetz; Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz) rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht den Antrag auf Überprüfung des Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof zu leiten. Den übrigen Parteien steht es frei, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Unterbrechungsbeschlusses ergänzende Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu machen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 26,)
  2. Absatz 2,Der Antrag (Absatz eins,) hat den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung das Gericht verlangt. Dem Antrag sind die Akten des Rechtsstreites anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern, die Akten des Verwaltungsverfahrens, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beiliegen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof, sofern es sich um ein gemäß Paragraph 11, Amtshaftungsgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, seinen Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptung des Klägers, sofern es sich aber um ein gemäß Paragraph 9, Organhaftpflichtgesetz eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen des Beklagten fassen. Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,)