BGBl. Nr. 156/1985
156. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 28. März 1985, mit der das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im National- und Bundesrat erleichtert wird, wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.