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BGBl. Nr. 197/1985

kundgemacht 23.05.1985 RIS↗
197. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 46 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 9. Mai 1985 über die Aufhebung einiger Worte in § 46 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. Nr. 197/1985× zu VwGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) 1 § 0↗RIS↗
§ 46geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 05.01.1985 – 31.01.1986 · idF BGBl. Nr. 10/1985 · danach: BGBl. Nr. 564/1985 § 46↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.02.1986) · idF BGBl. Nr. 197/1985 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 564/1985 § 46↗RIS↗
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46.
(1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.