BGBl. Nr. 222/1985
222. Verordnung: Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Mai 1985 über die Staubeckenkommission (Staubeckenkommissions-Verordnung 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
Alle Mitglieder der Kommission sowie die gemäß Paragraph 4, Absatz 6, herangezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Kommission bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.