BGBl. Nr. 222/1985
222. Verordnung: Staubeckenkommissions-Verordnung 1985
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Mai 1985 über die Staubeckenkommission (Staubeckenkommissions-Verordnung 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Befangenheitsgründe im Sinne des Paragraph 7, AVG 1950 sind von den Mitgliedern dem Vorsitzenden der Kommission rechtzeitig bekanntzugeben. Ein befangenes Mitglied ist von der Abstimmung ausgeschlossen; im Zweifelsfalle entscheidet der Vorsitzende über das Vorliegen der Befangenheit.