- Litera a449 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
- Litera b561 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
BGBl. Nr. 268/1985
268. Bundesgesetz: 43. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 12. Juni 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (43. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59bneu
Paragraph 59 b, (1) Im Polytechnischen Lehrgang gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
- Ziffer einsLehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch bzw. Mathematik
- Ziffer 2Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch bzw. Mathematik 449 S, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in Deutsch bzw. Mathematik in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt,
- Ziffer 3Leiter eines Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 449 S,
- Ziffer 4Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 225 S.
Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
- Absatz 2,An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
- Ziffer einsLehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
- Litera a449 S, wenn sie in einer oder zwei,
- Litera b561 S, wenn sie in drei oder vier,
- Litera c620 S, wenn sie in fünf oder mehrSchülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
- Ziffer 2Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
- Litera a449 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
- Litera b561 S, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
- Ziffer 3Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
- Litera a449 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
- Litera b561 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
- Litera c620 S, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16Schülergruppen zu koordinieren haben,
- Ziffer 4Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 443 S,
- Ziffer 5Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 222 S.
Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.