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BGBl. Nr. 295/1985

kundgemacht 12.07.1985 RIS↗Parlament↗
295. Bundesgesetz: Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz — HDAG
Bundesgesetz vom 27. Juni 1985, mit dem das Wehrgesetz 1978, das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 an das Heeresdisziplinargesetz 1985 angepaßt werden (Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz — HDAG)
Kundmachung BGBl. Nr. 295/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 3 § 0↗RIS↗
§ 78geändert nie in Kraft getretenAbs 5
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. Nr. 572/1985 § 78↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1986) · idF BGBl. Nr. 295/1985 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 572/1985 § 78↗RIS↗
… 34 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT B
Zeitverpflichtete Soldaten
--------------------------
Gehalt
§ 78.
(1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldaten wird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufe und Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
---------+------------------------------------------------------
I              in der Verwendungsgruppe
+--------------------------------+---------------------
I            H 4                I    H 3
in der  +--------------------------------+---------------------
Gehalts- I                  in der Dienststufe
stufe  +--------------------------------+---------------------
I    1      2      3      4    I  5      6      7
+--------------------------------+---------------------
I                      Schilling
---------+------------------------------------------------------
1      7 296  7 499  7 604  7 705  8 225    -      -
2      7 341  7 546  7 651  7 750  8 327  8 361  8 394
3      7 388  7 592  7 696  7 799  8 430  8 464  8 498
4      7 435  7 638  7 743  7 845  8 533  8 541  8 655
5      7 481  7 686  7 790  7 891  8 634  8 743  8 858
6      7 576  7 779  7 883  7 986  8 838  8 949  9 065
7      7 669  7 873  7 976  8 079  9 043  9 155  9 269
(2) Den zeitverpflichteten Soldaten ist die Zeit des Präsenzdienstes für die Vorrückung anzurechnen. Die Bestimmungen des § 12 sind auf sie nicht anzuwenden.
(3) § 30a ist auf zeitverpflichtete Soldaten anzuwenden.
(4) Die §§ 30b und 30c sind auf zeitverpflichtete Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung "Sanitätsdienst"
und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
a) einer im Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen. § 30b Abs. 2 Z 3 lit. b ist nicht anzuwenden.
(5) § 75 Abs. 4 bis 8 ist auf die im § 1 dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten 1985 unterliegenden zeitverpflichteten Soldaten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Austrittes die Kündigung tritt.