BGBl. Nr. 296/1985
296. Bundesgesetz: Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985
Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 über das Dienstrecht der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz — LLDG 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Paragraph 47,
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.