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BGBl. Nr. 311/1985

kundgemacht 30.07.1985 RIS↗
311. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 311/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) neu § 0↗RIS↗
§ 11aneu
in Kraft 31.07.1985 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 11a↗RIS↗

Paragraph 11 a,

Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. Ziffer eins
    sein Ehegatte Staatsbürger ist,
  2. Ziffer 2
    die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,
  3. Ziffer 3
    er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 33, Fremder ist und
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen ordentlichen Wohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder
    2. Litera b
      die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)