seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (Paragraphen 33, oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (Paragraph 37,) Fremder ist oder
BGBl. Nr. 311/1985
311. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 und Absatz 2, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
- Litera a
- Litera bdurch mindestens zehn Jahre ununterbrochen die Staatsbürgerschaft besessen, diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 33, oder 34) oder Verzicht (Paragraph 37,) verloren hat, seither Fremder ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat oder Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
- Litera cdie Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraph 33, verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder
- Litera ddie Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)