Absatz eins,Hat der Fremde seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik, so ist das Gelöbnis mündlich vor der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde abzulegen. Diese kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Fremde seinen ordentlichen Wohnsitz hat, zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen.
BGBl. Nr. 311/1985
311. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22,
- Absatz 2,Hat der Fremde seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so ist das Gelöbnis mündlich vor der österreichischen Vertretungsbehörde abzulegen, die von der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde um die Entgegennahme des Gelöbnisses ersucht worden ist. Dies gilt nicht, wenn es dem Fremden wegen der Entfernung seines Wohnsitzes oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann, sich zur Ablegung des Gelöbnisses bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzufinden.
- Absatz 3,Hat der Fremde überhaupt keinen ordentlichen Wohnsitz oder ist auf ihn Absatz 2, zweiter Satz anzuwenden, so ist das Gelöbnis schriftlich der nach Paragraph 39, zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern sich der Fremde nicht selbst zur mündlichen Ablegung des Gelöbnisses bei dieser Behörde einfindet.
- Absatz 4,Wird das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen.