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BGBl. Nr. 311/1985

kundgemacht 30.07.1985 RIS↗
311. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 311/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 31.07.1985 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. I Nr. 124/1998 § 28↗RIS↗

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraph 27,) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie wegen der von ihm bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im Interesse der Republik liegt; Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
    2. Ziffer 2
      der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt, sofern eine solche Zustimmung in zwischenstaatlichen Verträgen vorgesehen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft darf nur auf schriftlichen Antrag und unter der Bedingung bewilligt werden, daß die fremde Staatsangehörigkeit binnen zwei Jahren erworben wird.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist vom eigenberechtigten Staatsbürger persönlich zu unterfertigen. Ist der Staatsbürger nicht eigenberechtigt, so ist der Antrag für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter persönlich oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person zu unterfertigen. Der vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen schriftlicher Zustimmung von einer dritten Person gestellte Antrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des minderjährigen Staatsbürgers, sofern dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ferner der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  4. Absatz 4,Der Bescheid, mit dem die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt wird, ist schriftlich zu erlassen.