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BGBl. Nr. 311/1985

kundgemacht 30.07.1985 RIS↗
311. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 311/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft 31.07.1985 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 311/1985 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 § 41↗RIS↗

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge ist jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Zur Ausstellung von Bestätigungen für eine verstorbene Person ist die Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den ordentlichen Wohnsitz hatte. Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,; Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,; Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,; Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ist ein ordentlicher Wohnsitz im Gebiet der Republik nicht gegeben, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich diese Person ihren ordentlichen Wohnsitz hat. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden; über die Berufung gegen einen Bescheid, womit der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung abgewiesen wird, entscheidet die Landesregierung. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)
  3. Absatz 3,Ergibt sich auch aus Absatz 2, erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zuständig.

    Anmerkung, Absatz 4, entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 32,)