Absatz eins,Die Form der gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 44 und Paragraph 58 c, Absatz 2, auszufertigenden Urkunden wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Urkunden ein zweckentsprechendes Ausmaß und ein ihrer Bedeutung angemessenes Aussehen erhalten und daß ihre Nachmachung oder Verfälschung nach Möglichkeit verhindert wird. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 37,)
BGBl. Nr. 311/1985
311. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 19. Juli 1985, mit der das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Paragraph 46,
- Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann im Interesse der einheitlichen Ausgestaltung der im Absatz eins, genannten Urkunden und zur Verhinderung ihrer Nachmachung oder Verfälschung anordnen, daß für die Ausfertigung dieser Urkunden nur solche Vordrucke verwendet werden dürfen, die in den vom Bundesminister für Inneres bestimmten Druckereien hergestellt worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,)