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BGBl. Nr. 380/1985

kundgemacht 17.09.1985 RIS↗
380. Übereinkommen über Spezialmissionen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Spezialmissionen neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Behörde des Empfangsstaates, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind

Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Spezialmission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates zu führen.