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BGBl. Nr. 380/1985

kundgemacht 17.09.1985 RIS↗
380. Übereinkommen über Spezialmissionen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Spezialmissionen neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 39↗RIS↗

Artikel 39

Familienmitglieder

  1. Absatz eins,Familienmitglieder der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig sind.
  2. Absatz 2,Familienmitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Spezialmission genießen, wenn sie solche Mitglieder der Spezialmission begleiten, die im Artikel 36 bezeichneten Privilegien und Immunitäten, unter der Voraussetzung, daß sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.