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BGBl. Nr. 380/1985

kundgemacht 17.09.1985 RIS↗
380. Übereinkommen über Spezialmissionen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 380/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Spezialmissionen neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 380/1985 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Entsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten

Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.