BGBl. Nr. 426/1985
426. Bundesgesetz: 8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985
Bundesgesetz vom 26. September 1985, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden (8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertÜberschrift; Abs 1 lit a (entfallen), lit c, Schlussteil; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 6 · umnummeriert: Abs 1 lit a, lit b
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung der des
des Versorgungsanspruches der Witwe des überlebenden Ehegatten
§ 21.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 17 Abs. 6 5 und 7 6) anzurechnen, die der Witwe dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.