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BGBl. Nr. 426/1985

kundgemacht 22.10.1985 RIS↗Parlament↗
426. Bundesgesetz: 8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985
Bundesgesetz vom 26. September 1985, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und die Bundesforste-Dienstordnung geändert werden (8. Pensionsgesetz-Novelle; 6. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle; Bundesforste-Dienstordnungsnovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 426/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 121 § 0↗RIS↗
§ 21geändertÜberschrift; Abs 1 lit a (entfallen), lit c, Schlussteil; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu); Abs 6 · umnummeriert: Abs 1 lit a, lit b
in Kraft 01.01.1975 – 28.02.1985 · idF BGBl. Nr. 393/1975 · danach: BGBl. Nr. 426/1985 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.03.1985 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 426/1985 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 21↗RIS↗
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß, Abfindung der des
Witwe überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des
des Versorgungsanspruches der Witwe des überlebenden Ehegatten
§ 21.
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt durch
a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b a) Verzicht,
c b) Ablösung,
d c) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung. strafbarer Handlungen zu einer mehr als
(3) Der Witwe des Beamten, die sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht. einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird besonderer gesetzlicher Bestimmung die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus mit der früheren Ehe wieder auf, wenn Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten.
a (2) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden oder aufgehoben worden ist oder Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
b (3) bei Nichtigerklärung Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe die Ehefrau als schuldlos anzusehen ist Anspruch gehabt hat. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist.
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches ein.
(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt ist, sind die Einkünfte (§ 17 Abs. 6 5 und 7 6) anzurechnen, die der Witwe dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung.