BGBl. Nr. 451/1985
451. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1985, mit der das Unterhaltsvorschußgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
Der Unterhaltsschuldner ist nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.