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BGBl. Nr. 451/1985

kundgemacht 06.11.1985 RIS↗
451. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1985, mit der das Unterhaltsvorschußgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1985× zu UVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) neu § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 07.11.1985 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 451/1985 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 29↗RIS↗

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet, unabhängig vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)