Absatz eins,Die Vorschüsse dürfen monatlich den Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen nach Paragraph 293, Absatz eins, Buchstabe c bb erster Fall ASVG, vervielfacht mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG), nicht übersteigen.
BGBl. Nr. 451/1985
451. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1985, mit der das Unterhaltsvorschußgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 sind, vorbehaltlich des Paragraph 7,, einem Kind monatlich
- Ziffer einsbis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,
- Ziffer 2ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des vor Vollendung des 14. Lebensjahrs liegenden Monats die Hälfte und
- Ziffer 3ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Absatz eins, festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Schillingbeträge, zu gewähren.
Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)