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BGBl. Nr. 451/1985

kundgemacht 06.11.1985 RIS↗
451. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1985, mit der das Unterhaltsvorschußgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1985× zu UVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 07.11.1985 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 451/1985 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 7↗RIS↗

Versagen der Vorschüsse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2 und 3 das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
  2. Absatz 2,Werden einem Kind Vorschüsse nach den Paragraphen 3, oder 4 Ziffer eins, 2, oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)