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BGBl. Nr. 451/1985

kundgemacht 06.11.1985 RIS↗
451. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Justiz vom 22. Oktober 1985, mit der das Unterhaltsvorschußgesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1985× zu UVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 (UVG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 07.11.1985 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 451/1985 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 8↗RIS↗

Beginn und Dauer

Paragraph 8,

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)