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BGBl. Nr. 481/1985

kundgemacht 26.11.1985 RIS↗Parlament↗
481. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, mit dem Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten getroffen werden
Kundmachung BGBl. Nr. 481/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 1 § 0↗RIS↗
§ 98neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 481/1985 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 98↗RIS↗

Haftung für Kredite

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Entscheidet das Gericht (Paragraph 92,) oder vereinbaren die Ehegatten (Paragraph 97, Absatz 2,, gegebenenfalls Paragraph 55 a, Absatz 2,), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach Paragraph 95, gestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Ausfallsbürge nach Absatz eins, kann - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
    1. Ziffer eins
      Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
    2. Ziffer 2
      Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
    3. Ziffer 3
      Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
    Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
  3. Absatz 3,Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (Paragraph 21, ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.