Absatz eins,Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
BGBl. Nr. 483/1985
483. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986; Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Paragraph 36,
- Absatz 2,Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen. Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) der Witwe (des Witwers) die im Paragraph 35, Absatz 3, aufgestellte Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Grundrente nach Paragraph 35, Absatz 2, nicht erreicht.
- Absatz 3,Die nach Absatz 2, bemessene Witwen(Witwer)beihilfe gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.