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BGBl. Nr. 487/1985

kundgemacht 28.11.1985 RIS↗Parlament↗
487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 7. November 1985, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 487/1985× zu WBFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) 17 § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 487/1985 § 20↗RIS↗

Unterlagen und Ausfertigungen

Paragraph 20, (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den Paragraphen 12, 13, Absatz 2 und 14 sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit und der Finanzierungsplan. Bei Anträgen auf Förderung von Abwasserbehandlungs- oder Klärschlammbehandlungsanlagen sind die zeitliche Abfolge der beabsichtigten Sanierungsschritte und der angestrebte Reinigungsgrad bekanntzugeben.

(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden sollen, sind die im Absatz eins, angeführten Unterlagen nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden Bauabschnittes vorzulegen. In diesem Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt, zur Verfügung stehen.

(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages gemäß Paragraph 13, Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz 2, ein allenfalls erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage und eine Kostenzusammenstellung anzuschließen.

  1. Absatz 4,Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind Endabrechnungen (Paragraph 31,) ausgenommen.