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BGBl. Nr. 487/1985

kundgemacht 28.11.1985 RIS↗Parlament↗
487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 7. November 1985, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 487/1985× zu WBFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) 17 § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 487/1985 · danach: BGBl. I Nr. 108/2001 § 27↗RIS↗

Forschung

Paragraph 27, Forschungsvorhaben, die den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die Paragraphen 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.