BGBl. Nr. 487/1985
487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 7. November 1985, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Forschung
Paragraph 27, Forschungsvorhaben, die den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, ohne unter die Paragraphen 25 und 26, soweit sie die Förderung aus Fondsmitteln betreffen, zu fallen, können ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden. Hiefür dürfen jährlich höchstens 20 Millionen Schilling verwendet werden. Aus diesen Mitteln können auch Beträge für Zwecke der Dokumentation von Forschungsergebnissen bereitgestellt werden.