BGBl. Nr. 487/1985
487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 7. November 1985, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Notstandsfälle
Paragraph 30, Tritt durch Naturkatastrophen, Seuchen und ähnliche Ereignisse ein außergewöhnlicher Notstand ein, dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse liegt, so kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnen, daß bei Gewährung von Bundesbeiträgen im Rahmen der festgesetzten Kredite (Paragraph eins,) sowie von Fondsmitteln (Paragraph 23,) zugunsten der geschädigten Interessenten von den Paragraphen 3 und 5 bis 20 abzusehen ist.