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BGBl. Nr. 487/1985

kundgemacht 28.11.1985 RIS↗Parlament↗
487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 7. November 1985, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 487/1985× zu WBFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 (WBFG) 17 § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 487/1985 § 9↗RIS↗

Wildbach- und Lawinenverbauung

Paragraph 9, (1) Für alle Maßnahmen, welche

  1. Ziffer eins
    die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,
  2. Ziffer 2
    die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,
  3. Ziffer 3
    die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,
  4. Ziffer 4
    der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,
  5. Ziffer 5
    den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie
  6. Ziffer 6
    die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,
kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist Paragraph 28, Absatz 4, anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, nicht anzuwenden.