BGBl. Nr. 487/1985
487. Bundesgesetz: Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 7. November 1985, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Wildbach- und Lawinenverbauung
Paragraph 9, (1) Für alle Maßnahmen, welche
- Ziffer einsdie Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,
- Ziffer 2die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,
- Ziffer 3die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,
- Ziffer 4der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,
- Ziffer 5den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie
- Ziffer 6die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,
kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.
(2) Die Erstellung von Projekten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist Paragraph 28, Absatz 4, anzuwenden.
(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, nicht anzuwenden.