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BGBl. Nr. 556/1985

kundgemacht 20.12.1985 RIS↗Parlament↗
556. Bundesgesetz: Rechtsanwaltsprüfungsgesetz — RAPG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz — RAPG)
Kundmachung BGBl. Nr. 556/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.07.1986 – 31.07.2026 · idF BGBl. Nr. 556/1985 · danach: BGBl. I Nr. 63/2026 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese und der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der alphabetischen Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.