BGBl. Nr. 556/1985
556. Bundesgesetz: Rechtsanwaltsprüfungsgesetz — RAPG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz — RAPG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
Paragraph 19,
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.