Absatz eins,Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
BGBl. Nr. 557/1985
557. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Strukturverbesserungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Kreditunternehmungen erhoben wird, und das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 200neu
Paragraph 200,
- Absatz 2,Wenn die Ungewißheit (Absatz eins,) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
- Absatz 3,Die Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes über die vorläufige Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben unberührt.
- Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird.