Absatz eins,In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten den gleichen Fälligkeitstag und reicht ein zu verrechnender Betrag zu Tilgung aller dieser Schuldigkeiten nicht aus, so ist die Verrechnung in erster Linie auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten vorzunehmen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
BGBl. Nr. 557/1985
557. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Strukturverbesserungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Kreditunternehmungen erhoben wird, und das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 214neu
Paragraph 214,
- Absatz 2,In den Fällen einer gemäß Paragraph 201, letzter Satz zusammengefaßten Festsetzung von Abgaben gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefaßt festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen ist.
- Absatz 3,Solange eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen wirksam ist, gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß
- Litera ahinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, die den Gegenstand der Bewilligung bilden, die in dieser vorgesehenen Zahlungstermine und
- Litera bhinsichtlich der übrigen Abgabenschuldigkeiten Zahlungstermine auf Grund gesetzlich zustehender Nachfristen
an die Stelle der Fälligkeitstage treten. - Absatz 4,Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie
- Litera aAbgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder
- Litera bdie in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen, oder
- Litera cAbgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt wurden, oder
- Litera dim Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen und Wertersätze oder sonstige hiebei angefallene Geldansprüche betreffen.
Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen. - Absatz 5,Wurde eine Verrechnungsweisung im Sinn des Absatz 4, Litera a, oder b erteilt und wurde hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart oder ein unrichtiger Zeitraum angegeben, so sind über Antrag die Rechtsfolgen der irrtümlich erteilten Verrechnungsweisung aufzuheben oder nicht herbeizuführen; dies gilt nicht für die vor der Antragstellung durchgeführten Einbringungsmaßnahmen und die im Zusammenhang mit diesen angefallenen Nebengebühren. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten ab Erteilung der unrichtigen Verrechnungsweisung gestellt werden.
- Absatz 6,Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter Bezugnahme auf eine Mahnung oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen, sind in erster Linie auf die Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung oder des Vollstreckungsverfahrens sind.
- Absatz 7,In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung gemäß Paragraph 213, Absatz 4, sind Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle zusammengefaßt verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, wenn auf dem Zahlungsbeleg ausdrücklich eine diesbezügliche Widmung verfügt wurde. Soweit sich durch nachträgliche Abänderung oder Aufhebung eines maßgeblichen Abgaben- oder Haftungsbescheides erweist, daß die für Rechnung eines Gesamtschuldners zu verrechnen gewesenen Beträge die Abgaben übersteigen, für die er in Anspruch zu nehmen war, ist der übersteigende Betrag durch Umbuchung aus der zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung herauszulösen.
- Absatz 8,Eine sich aus einem Abgabenbescheid ergebende sonstige Gutschrift ist auf die den Gegenstand des Bescheides betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; ein sodann noch verbleibender Teil der sonstigen Gutschrift ist für den Fall, daß der Abgabenbescheid die Festsetzung von Vorauszahlungen für einen kürzeren Zeitraum als ein Kalenderjahr zum Gegenstand hat, auf gleichartige, dasselbe Kalenderjahr betreffende ältere verbuchte Vorauszahlungsschuldigkeiten zu verrechnen. Wird ein Abgabenbescheid ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben oder wird durch Bescheid ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für eine Abgabenfestsetzung nicht vorliegen, so ist eine sich daraus ergebende sonstige Gutschrift in gleicher Weise zu verrechnen.