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BGBl. Nr. 557/1985

kundgemacht 20.12.1985 RIS↗Parlament↗
557. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Investitionsprämiengesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Strukturverbesserungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Kreditunternehmungen erhoben wird, und das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 557/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 7 § 0↗RIS↗
§ 217neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 557/1985 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 § 217↗RIS↗

2. Säumniszuschlag.

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Absatz 2 bis 6 oder Paragraph 218, hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß Paragraph 214, auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinsichtlich der erstgenannten Abgabe erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben ein.
  3. Absatz 3,Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
  4. Absatz 4,Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 4, oder 6 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
  5. Absatz 5,Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (Paragraph 203,) nicht innerhalb der gemäß Paragraph 210, Absatz 4, oder 6 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.
  6. Absatz 6,In den im Paragraph 228, angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß Paragraph 210, Absatz 5, oder 6 ein.