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BGBl. Nr. 559/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
559. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Wohnhaussanierungsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnhaussanierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 559/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 14 § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1986 – 28.02.1994 · idF BGBl. Nr. 559/1985 · danach: BGBl. Nr. 800/1993 § 22↗RIS↗

Auslagen für die Verwaltung

Paragraph 22, (1) Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl. darf der Vermieter je Kalenderjahr und Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses den nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, jeweils geltenden Betrag anrechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

  1. Absatz 2,Erhöht sich der aus Absatz eins, ergebende Betrag infolge einer Veränderung des Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index um mehr als 10 vH (Paragraph 16, Absatz 4,), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Betrag von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung (Paragraph 16, Absatz 4, dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu entrichten.