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BGBl. Nr. 560/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz — RpflG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz — RpflG)
Kundmachung BGBl. Nr. 560/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 560/1985 · danach: BGBl. Nr. 10/1991 § 16↗RIS↗

römisch zwei. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird;
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
    3. Ziffer 3
      die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
    5. Ziffer 5
      die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
    6. Ziffer 6
      die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.
  2. Absatz 2,Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Berichte an vorgesetzte Behörden;
    2. Ziffer 2
      die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
    3. Ziffer 3
      die Erledigung von Beschwerden;
    4. Ziffer 4
      - vorbehaltlich des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, - die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
    5. Ziffer 5
      die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
    6. Ziffer 6
      Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.