Absatz eins,Der Wirkungskreis in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters umfaßt:
- Ziffer einsalle mit der Führung des Handelsregisters A und B sowie des Genossenschaftsregisters zusammenhängenden Geschäfte;
- Ziffer 2das Einschreiten gemäß den Paragraphen 140 und 141 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.