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BGBl. Nr. 560/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
560. Bundesgesetz: Rechtspflegergesetz — RpflG
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz — RpflG)
Kundmachung BGBl. Nr. 560/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) neu § 0↗RIS↗
§ 46neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 560/1985 · danach: BGBl. Nr. 10/1991 § 46↗RIS↗

Übergangsvorschriften

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der im Paragraph 23, vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 gegenstandslos)

  2. Absatz 4,Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
    2. Ziffer 2
      die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
    3. Ziffer 3
      der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
    4. Ziffer 4
      für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.