Absatz eins,Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung gelten als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 277, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
BGBl. Nr. 568/1985
568. Bundesgesetz: Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Sonderunterstützungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
- Absatz 2,Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung sind bei Anwendung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Pensionsversicherung gleichzuhalten.