BGBl. Nr. 571/1985
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 159neu
Paragraph 159, Die Bestellung des Amtsbeauftragten nach Paragraph 124, Absatz 2, gilt auch für das Verfahren vor dem Berufungssenat. Der Amtsbeauftragte kann aber auch, insbesondere in den Fällen des Paragraph 62, Absatz 2, Litera b,, von der Finanzlandesdirektion, bei der der Berufungssenat gebildet ist, bestellt werden.