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BGBl. Nr. 571/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Kundmachung BGBl. Nr. 571/1985× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 57 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 57neu
in Kraft 01.01.1986 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 571/1985 · danach: BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 57↗RIS↗

Paragraph 57, (1) Finanzvergehen sind vom Amts wegen zu verfolgen.

  1. Absatz 2,Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu erforschen und zu berücksichtigen wie die belastenden.
  2. Absatz 3,Die Finanzstrafbehörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 24, Litera b, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,)