BGBl. Nr. 572/1985
572. Bundesgesetz: 44. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (44. Gehaltsgesetz-Novelle), die Reisegebührenvorschrift 1955, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 lit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA
in der I in den Gehaltsstufen I I-------------+-----------------I ab der
I Schilling
I 6 356 6 793 626 7 211 082 7 517
II 5 720 963 6 117 377 6 490 766
III 5 081 5 434 297 5 770 665 6 015
IV 4 445 634 4 754 956 5 054 269
V 3 813 975 4 072 245 4 321 505
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
in der I in den Gehaltsstufen I I------------+------------------I ab der
I Schilling
I 1 598 1 632 1 738 5 523 5 904 6 265
II 1 186 1 226 1 4 970 5 316 5 640
III 1 110 1 137 1 205 4 416 4 728 5 013
IV 798 819 871 3 861 4 130 4 391
V 557 569 599 3 314 3 539 3 758
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 701 2 922 3 145
II 2 215 2 391 2 572
III 1 780 1 914 2 049
IV 1 488 1 596 1 706
V 1 241 1 331 1 423
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I-------------+-----------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13
gruppe I-------------+-----------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 2 103 2 297 2 472
II 1 775 1 924 2 053
III 1 483 1 600 1 708
IV 1 236 1 341 1 423
V 889 959 1 024
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
---------------+-------------------------------+---------------------
I in den Gehaltsstufen I
in der I------------+------------------I ab der
Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16
gruppe I------------+------------------+---------------------
I Schilling
---------------+-----------------------------------------------------
I 1 666 1 701 1 812
II 1 236 1 278 1 372
III 1 157 1 185 1 256
IV 832 854 908
V 581 593 624
VI 404 426 462
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 6 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird.
(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.