BGBl. Nr. 574/1985
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/06geändertlit d, lit e (neu)
… 11 unveränderte Absätze
Allgemeine Bestimmungen
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
a) Alleinmaschinist auf Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) oder auf Schwimmbaggern und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
b) Schiffsführer von Motorschiffen mit mehr als 200 PS Maschinenleistung in einem Bereich der österreichischen Donaustrecke, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes;
c) leitender Schiffsmaschinist auf Motorschiffen oder Schwimmbaggern, die Beaufsichtigung des zugeteilten Maschinenpersonals und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
d) Tauchermeister, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführer- und der Sprengberechtigungsprüfung, der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes, die Fähigkeit zur Durchführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die Überwachung von Taucharbeiten.;
e) Baggermeister, Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor, Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen.
… 6 unveränderte Absätze
a) die entsprechende Verwendung,
b) die Erlernung eines Lehrberufes oder gleichwertige Erfahrung im Steinbruchbetrieb und
c) die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung.
a) die in Z 4 für die Kuriere in der Präsidentschaftskanzlei vorgesehenen Erfordernisse und
b) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis.