Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 574/1985

kundgemacht 30.12.1985 RIS↗Parlament↗
574. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG-Novelle 1985) und des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 574/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 114 § 0↗RIS↗
Anl. 1/23geändertAbs 5, Schlussteil (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 574/1985 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.01.1986 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 574/1985 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/23↗RIS↗
… 123 unveränderte Absätze
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.1. Lehrer an mittleren      (1) Eine den Unterrichts-
und höheren Schulen, an land-  gegenständen entsprechende abge-
und forstwirtschaftlichen      schlossene Hochschulbildung
berufspädagogischen Lehran-    (Lehramt) im Sinne des § 35 des
stalten, an Akademien und an    Allgemeinen Hochschul-Studienge-
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Universitäten, soweit sie nicht setzes.
in den folgenden Verwendungen
erfaßt werden                      (2) Überdies
a) für Lehrer der fachlich-theo-
retischen Unterrichtsgegen-
stände an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen
eine zweijährige fachein-
schlägige Berufspraxis;
b) für Lehrer für Pädagogik und
verwandte Unterrichtsgegen-
stände an mittleren Schulen
aa) die Befähigung für Kinder-
gärtnerinnen oder Arbeits-
lehrerinnen oder Erzieher
oder Lehrbefähigung für
eine allgemeinbildende
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Pflichtschule und
bb) eine vierjährige Praxis in
einem einschlägigen
Lehrer- oder Erzieherdienst.
(3) Bei Religionslehrern und
Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis des abge-
schlossenen Lehramtsstudiums durch
den Abschluß eines Hoch-
schulstudiums im Sinne des § 35
des Allgemeinen Hochschul-Stu-
diengesetzes ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung im Sin-
ne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
23.2. Lehrer an Kunsthoch-    Eine den Unterrichtsgegen-
schulen und an der Akademie      ständen entsprechende abge-
der bildenden Künste            schlossene Hochschulbildung im
Sinne des § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes. Bei
Lehrern künstlerischer Fächer
tritt an die Stelle dieses
Erfordernisses der Nachweis
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
hervorragender künstlerischer
und kunstpädagogischer
Leistungen.
23.3. Lehrer an Pädagogi-  a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi-        wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda-        fähigung für
gogischen Instituten für Di-        aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er-              len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer        bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago-            Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien und Reli-            Sonderschulen, Berufs-
gionslehrer an Übungsschulen            schulen oder Polytechnische
der Religionspädagogischen              Lehrgänge (diese jedoch nur
Akademien                              für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs-    a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und        arten, für die die auszubil-
an Berufspädagogischen Insti- Pädagogischen Instituten denden Lehrer die Lehrbefähi-
tuten in den Unterrichtsge- (im Rahmen der Aus- und gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an        b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in        hervorragenden pädagogischen
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
genständen der Didaktik und b) sechsjährige Lehrpraxis mit den Unterrichtsgegenständen Leistungen an einer berufs-
der schulpraktischen Ausbil- hervorragenden pädagogischen Didaktik und Schulprak- bildenden Schule jener Art,
dung sowie der ergänzenden Leistungen an einer berufs- tischen Ausbildung, in den für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsveranstaltungen mit bildenden Schule jener Art, Unterrichtsgegenständen der zu erlangen sein wird.
Ausnahme Fachwissenschaften und der Unterrichtsgegen- für die die Lehrbefähigung Fachdidaktik, soweit diese
stände der Sprach- und der zu erlangen sein wird. nicht unter Z 22.6 fallen,
Sprecherziehung und in den ergänzenden Studienveranstaltungen sowie Lehrer an
an land- und forstwirtschaft- forstwirtschaftlichen
lichen berufspädagogischen Lehranstalten
Lehranstalten in den Unter- Unterrichtsgegenständen
richtsgegenständen Methodik des Fachunterrichtes
des Fachunterrichtes und schul- Schulpraktische Übungen
praktische Übungen
23.5. Lehrer an Akademien  a) Diplom einer Akademie für So-
für Sozialarbeit in den Unter-      zialarbeit oder der erfolg-
richtsgegenständen der Metho-      reiche Abschluß einer Lehran-
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.5. Lehrer an Akademien  a) Diplom einer Akademie für So-
für Sozialarbeit in den Unter-      zialarbeit oder der erfolg-
richtsgegenständen der Metho-      reiche Abschluß einer Lehran-
dik der Sozialarbeit, der er-      stalt für gehobene Sozialbe-
… 3 unveränderte Absätze
gänzenden Unterrichtsveran-        rufe und
staltungen und der Praktika      b) sechsjährige einschlägige Be-
rufspraxis mit hervorragenden
Leistungen.
<
23.6. Lehrer für Instru-    a) Lehrbefähigung für eine all-
… 6 unveränderte Absätze
mentalmusikerziehung an Päda-      gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda-      le,
gogischen Instituten            b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.7. Lehrer an Bildungs-  a) Erfolgreiche Ablegung der
anstalten für Arbeitslehrerin-      Reifeprüfung an einer höhe-
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.7. Lehrer an Bildungs-  a) Erfolgreiche Ablegung der
anstalten für Arbeitslehrerin-      Reifeprüfung an einer höhe-
nen, für Kindergärtnerinnen und    ren Schule,
… 9 unveränderte Absätze
für Erzieher für Methodik, Kin-  b) Befähigung für Kindergärtne-
dergarten-, Hort-, Heim- und        rinnen oder Arbeitslehrerin-
Schulpraxis sowie Lehrer der        nen oder Erzieher,
speziellen Berufskunde          c) erfolgreiche Ablegung einer
Zusatzprüfung aus Didaktik,
d) sechsjährige einschlägige Be-
rufs- oder Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen und
e) einschlägige Publikationen.
23.8. Lehrer an Blinden-      (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen-    genständen entsprechende abge-
instituten                      schlossene Hochschulbildung
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.8. Lehrer an Blinden-      (1) Eine den Unterrichtsge-
instituten oder Taubstummen-    genständen entsprechende abge-
instituten                      schlossene Hochschulbildung
(Lehramt) im Sinne des § 35 des
… 11 unveränderte Absätze
Allgemeinen Hochschul-Studienge-
gesetzes und die für die
entsprechende Sonderschulart in
Betracht kommende Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden durch die
Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Haupt-
schulen oder für Polytechni-
sche Lehrgänge;
b) die für die betreffende Son-
derschulart in Betracht kom-
mende Lehrbefähigung;
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden.